DGUV Grundsatz 314-003

Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen ist eine wichtige Voraussetzung für die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel. Alterung und Verschleiß sowie Beschädigungen und Defekte müssen deshalb rechtzeitig erkannt werden. Aus diesem Grund fordert § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" und sinngemäß § 14 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrende Prüfungen von Fahrzeugen. Der DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit" konkretisiert hierzu die Festlegung der Prüffristen, die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen und die Durchführung der Prüfungen. Prüflisten mit Verweis auf detailliert abgefasste Prüfpunkte geben zusätzlich eine Hilfestellung für ein effizientes Arbeiten. Alle Prüflisten finden Sie als pdf-Datei zum Ausfüllen auf der Internet-Seite der BG Verkehr Link-externwww.BG-Verkehr.de › Webcode: 12166992

Änderungen zur letzten Ausgabe:

  • Überarbeitung des Kapitels Begriffsbestimmungen
  • Einfügen der Kapitel
    • Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen,
    • Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen
    • Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen
    • Durchführung der Prüfungen

in Anlehnung an die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

  • Einfügung von Prüflisten, die als Vorlage für die Dokumentation von Prüfergebnissen verwendet werden können
  • Anpassen der Prüfpunkte an den Stand der Technik und Ergänzung von Prüfpunkten zu speziellen Fahrzeugaufbauten
  • Überarbeitung der Prüfpunkte „Verkehrssicherheit und Antrieb“ auf Grundlage der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO („HU-Richtlinie“), BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 2.12.2019, VkBl. S. 871 mit Änderung vom 25.11.2021, VkBl. S. 1175
  • Anfügen eines Anhangs „Durchführung der Messung der Bremswirkung und Berechnung der Abbremsung Z in %“ auf Grundlage der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie), BMVBS/LA 20/7345/22-3 vom 24.5.2012, VkBl. S. 432 mit Änderungen vom 3.9.2014, VkBl. S. 655
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