DGUV Information 211-039

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

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In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer nach §22 SGB VII unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Die Ermittlung der für das jeweilige Unternehmen angemessenen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten überlässt diese Bestimmung dabei der Verantwortung des Unternehmers.

Die DGUV Vorschrift 1 benennt zwar fünf hierbei zu berücksichtigende Faktoren (räumliche, zeitliche und fachliche Nähe, die Anzahl der Beschäftigten sowie das Unfallgeschehen im Betrieb), gibt jedoch ebenfalls keine weiteren Hinweise zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten.

Der vorliegende Leitfaden soll daher Unternehmen als Unterstützung bei der Ermittlung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten dienen.

Als praktische Arbeitshilfe wird die in der Schrift verwendete Tabelle als ausfüllbare Datei untenstehend zum Download zur Verfügung gestellt.

Anhang als ausfüllbares PDF Tabelle:

Link-DownloadMustertabelle "Ermittlung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten"

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