DGUV Regel 105-003

Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst

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Das Sachgebiet "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" im Fachbereich "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" (DB FHB) der DGUV hat diese DGUV Regel redaktionell überarbeitet und insbesondere der aktuellen Normung angepasst.

Die DGUV Regel erläutert §29 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie Abschnitt 4.2.7 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)„Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“(TRBA 250) hinsichtlich der Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung(PSA) im Rettungsdienst.

Die in d​ieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen basieren auf einer Gefährdungsbeurteilung aller am Rettungsdienst Beteiligten und konkretisieren den Sicherheitsmaßstab der Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung. Sie dienen der/dem Verantwortlichen zur richtigen Auswahl von geeigneter PSA.

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