DGUV Regel 102-001

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht

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An allgemeinbildenden Schulen und in den einschlägigen Ausbildungsgängen von beruflichen Schulen wird insbesondere im Biologieunterricht im Rahmen von praktischen Übungen und Experimenten mit biologischen Stoffen gearbeitet. Biostoffe können beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) gilt auch für Lehrkräfte, sonstige Beschäftigte an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler. Mit dieser Biostoffverordnung sind u. a. Mikroorganismen (Bakterien, Pilze und Viren) sowie Zellkulturen pflanzlicher und tierischer Herkunft unter dem Begriff „Biostoffe“ zum Gegenstand von Arbeitsschutzvorschriften geworden.

Zur Konkretisierung der Biostoffverordnung für den Schulbereich wurde die DGUV Regel 102-001 „Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht“ erarbeitet. Ziel dieser Regel ist es, den Schulen Empfehlungen an die Hand zu geben, welche der Schulleitung und den Lehrkräften sowie dem Sachkostenträger eine bedarfs- und praxisgerechte Umsetzung der Biostoffverordnung, des Gentechnikgesetzes und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der schulischen Belange ermöglichen. Die darin enthaltenen praktischen Beispiele sollen helfen, den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung verständlich zu machen.

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