DGUV Information 201-010

Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Arbeitsplattformnetze können als Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Einhaltung bestimmter Standards an hochgelegenen Arbeitsplätzen verwendet werden. Des Weiteren schützen diese Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens. Die DGUV Information 201-010 gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der Arbeitsstättenverordnung, der Baustellenverordnung und deren technischen Regeln (TRBS, ASR, RAB), sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Die Inhalte der DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert. Unter anderem wurden folgende Änderungen zur letzten Ausgabe vorgenommen:

  • Die DGUV Information 201-010 „Verwendung von Arbeitsplattformnetzen“ ist die überarbeitete Version der „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen“ (Stand Januar 2007).
  • Anpassung an die aktuellen Regelungen und Begriffsbestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren technischen Regeln (TRBS, ASR und RAB) sowie an die aktuellen Regelungen der Unfallversicherungsträger.
  • Ergänzung und Überarbeitung der Kapitel „Allgemeine Anforderungen“ und „Arbeitsplattformnetze“.
  • Einfügen eines neuen Kapitels „Sonderkonstruktionen mit speziellen Lösungen aus der Praxis“.
  • Aufnahme des Themas Belastungen von Arbeitsplattformnetzen bei Absturz einer Person in das Netz bzw. direkt auf einen Traversengurt
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