DGUV Information 207-019

Gesundheitsdienst

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Änderungen in der DGUV Information 207-019 „Gesundheitsdienst“:
Im Kapitel 6 (Seite 31, erste Spalte unten) wurden die Begriffe „Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter“ in den Text aufgenommen.
Begründung:
Der Beruf des Notfallsanitäters bzw. der Notfallsanitäterin hat den bisherigen Rettungsassistenten bzw. Rettungsassistentin als höchste berufliche, nicht ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst. Die neue Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter umfasst drei Jahre und unterscheidet sich wesentlich von der bisherigen zweijährigen Ausbildung zum Beruf der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten. Das „Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)“ ist zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das bisherige Rettungsassistentengesetz (RettAssG) trat am 31. Dezember 2014 außer Kraft, um eine einjährige Übergangsphase bei der Ausbildung zu ermöglichen.
Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/476080/0c5c298bbbe9e7b9c0ea67f161c0a190/wd-9-042-16-pdf-data.pdf

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