DGUV Information 213-104

Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung „Recycling-Baustoffe“

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Bei verschiedenen Tätigkeiten und in diversen Branchen kann der neue Arbeitsplatzgrenzwert für alveolengängigen Staub von 1,25 mg/m³ (bisher 3 mg/m³) nicht eingehalten werden. In diesen Fällen gilt bis zum 31.12.2018 unter bestimmten Bedingungen weiterhin ein Beurteilungsmaßstab von 3 mg/m³. Wie diese Übergangsregelung von Betrieben in Anspruch genommen werden kann, ist in der TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ allgemein beschrieben. Hilfestellungen für einzelne Branchen oder Tätigkeiten sind nicht in der TRGS enthalten.

Das Sachgebiet „Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub“ im Fachbereich „Rohstoffe und chemische Industrie“ erarbeitet in Absprache mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe solche branchen- bzw. tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen. Betriebe, die entsprechend dieser Hilfestellungen arbeiten, können ohne detaillierte Einzelermittlung die Übergangsregelung in Anspruch nehmen.

Auch nach Ablauf der Übergangsfrist sind die Hilfestellungen weiterhin nützlich, da sich der Stand der Technik bis dahin wahrscheinlich nicht soweit fortentwickelt hat, dass der neue Arbeitsplatzgrenzwert überall eingehalten werden kann. Die Hilfestellungen können dann als Beurteilungsmaßstab für Unfallversicherungsträger und Behörden dienen, zum Beispiel bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

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