DGUV Vorschrift 1

Grundsätze der Prävention

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  • 2013.11
  • DGUV
  • 32
  • DIN A5
  • Deutsch
  • p000941


Ein schlankes Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz, das transparent und frei von Doppelregelungen ist: Das ist eines der Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), welches in dem Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz festgehalten wurde. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und GUV-V A1, die inhaltlich nahezu gleich sind, zur neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) vereint.

Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Das wird in der neuen DGUV Vorschrift 1 klargestellt. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Eine weitere Neuerung in der DGUV Vorschrift 1: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben sich erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Neuregelung weist nunmehr fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können.

Die DGUV Vorschrift 1 wird bei den meisten Unfallversicherungsträgern im Laufe des Jahres 2014 in Kraft treten. Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft informiert Sie über das Datum der Inkraftsetzung. Bitte beachten Sie hierzu die Veröffentlichungen im Netz, Mitteilungsblatt und im Newsletter.

Zeitgleich wird die neue DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht. Auch hier wurden die vorhandenen Regeln BGR A 1 und GUV-R A1 vereint. 

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