21588

Handlungsempfehlung „Passivrauchen“

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  • 2021.10
  • DGUV
  • 14
  • DIN A4
  • Deutsch
  • p021588


Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte am 29. März 2019 empfohlen, „Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben“ als neue Berufskrankheit (BK) in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufzunehmen. In der fünften Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 29. Juni 2021 wurde diese Empfehlung nun von der Bundesregierung umgesetzt: Mit Gültigkeit seit dem 01. August 2021 wurde „Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition (…)“ als Berufskrankheit Nr. 4116 in die Anlage 1 der BKV aufgenommen. Die vorliegende Handlungsempfehlung soll die UV-Träger bei der Ermittlung und Bewertung der arbeitsbedingten Einwirkung durch schädigendes Passivrauchen im Rahmen von BK-Feststellungsverfahren zur BK-Nr. 4116 unterstützen.

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