DGUV Grundsatz 308-009

Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite“ als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite“.

Die aktualisierte Version enthält die folgenden wesentlichen Anpassungen:

  • Vorbemerkungen teleskopstapler-spezifisch gestaltet (Vorbemerkungen)
  • Qualifizierung gemäß Stufe 2a (Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen): Anschlagen von Lasten“ mehr in den Fokus gerückt (Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2)
  • Qualifizierung gemäß Stufe 2b (Teleskopstapler als Hubarbeitsbühne): Verbot der Verwendung von „nicht integrierten“ Arbeitsbühnen eingearbeitet (Abschnitt 3.3.2)
  • Kompatibilität bzw. Nicht-Kompatibilität zwischen den Grundsätzen 308-009, 308-008 und 309-003 eingearbeitet (Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2)
  • Anforderungen an die technische Ausstattung übersichtlicher dargestellt (Abschnitt 6.4)
  • Lehrinhalte besser gegliedert – an den Inhalten der zukünftigen DGUV Information 208- XYZ „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ orientiert (Abschnitte 7.1.1, 7.2.1 und 7.3.1)
  • Literaturverzeichnis angepasst (Abschnitt 9
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A
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