DGUV Grundsatz 309-011

Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Dieser Grundsatz enthält Vorgaben für die Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigen aufzugsfremder Unternehmen, die an Aufzugsanlagen Arbeiten durchführen. Zu diesen Arbeiten zählen z. B. Reinigen, Prüfen sowie Arbeiten an RWA-Anlagen im Schacht.
Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an den Anlagen, die eine besondere Fachkunde voraussetzt (siehe Link-internDGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“) oder an Anlagen, an denen spezifische Gefährdungen vorliegen.
Dies sind insbesondere:

  • Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung
  • Personenumlaufaufzüge
  • Mühlenaufzüge
  • Stützkettenaufzüge

Dieser Grundsatz unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufzugsfremder Unternehmen dabei, den Verpflichtungen nach Abschnitt 5.5.7 der DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“ nachzukommen.

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