DGUV Grundsatz 308-002

Prüfung von Hebebühnen

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Der bisherige DGUV Grundsatz 308-004 (GUV-G 945) wurde zurückgezogen, da dieser inhaltlich identisch mit vorliegendem DGUV Grundsatz ist.

Änderungshinweise zur letzten Ausgabe von 2004: Anpassung in Bezug auf Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung

Der DGUV Grundsatz für die Prüfung von Hebebühnen ist in zwei Teile gegliedert:

  • Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
  • Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

In Teil 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden.

Teil 2 beschreibt die Durchführung

  • der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige,
  • der außerordentlichen Prüfung durch Sachverständige und
  • der regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige.
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