DGUV Information 211-039

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

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In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Auch dort, wo Personen ehrenamtlich zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig werden, sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine ehrenamtliche, aber fundierte Unterstützung des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Zur Konkretisierung des SGB VII erstellten die Unfallversicherungsträger bisher Bestellstaffeln für Sicherheitsbeauftragte, die in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) als jeweilige Anlage 2 enthalten sind.

Durch die neue DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ergeben sich Änderungen bei der Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in den Betrieben, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen; die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Anzahl entfallen. Der vorliegende Leitfaden soll als Unterstützung zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Verwendung finden.

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