DGUV Information 214-089

Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Die DGUV Information 214-089 wendet sich an Versicherte, die als Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb tätig sind. Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb müssen die Gefährdungen bei ihren Tätigkeiten kennen. Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren können vermieden werden, indem Mitarbeiter die in dieser DGUV Information enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Die DGUV Information berücksichtigt alle branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen in Unternehmen, die am Eisenbahnbetrieb teilnehmen (insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)) und/oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)). Soweit nicht besonders erwähnt, gelten die Regelungen grundsätzlich für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb. Wenn Regelungen nur für einzelne Funktionen oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche gelten, sind diese in den jeweiligen Abschnitten besonders angesprochen.

Mit der Veröffentlichung der beiden neuen DGUV Informationen werden folgende DGUV Regeln und DGUV Informationen zurückgezogen:

  • DGUV Regeln 114-002 / DGUV Regel 114-003 „Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen“
  • DGUV Information 214-052 „Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten“
  • DGUV Information 214-053 „Führen von Triebfahrzeugen“
  • DGUV Information 214-054 „Begleiten von Zügen“
  • DGUV Information 214-055 „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“

Änderungen gegenüber der letzten Ausgabe (Mai 2021):

allgemein:

  • Konkretisierung und einheitliche Verwendung der Begriffe und Texte: „Betriebsanweisungen“, „Handgriffe“ und „… sicheren Stand und festen Halt …“
  • Streichen der Texte „Weitere Besonderheiten können in den Regelungen Ihres Unternehmens festgelegt sein.“

auf das jeweilige Kapitel bezogen:

  • Ergänzungen und Konkretisierung: Kapitel 4.3, 4.6 (Abs. 7, 8 und 9), 4.7.1 (Abs. 1), 4.10 (letzter Absatz), 5.1 (Streichen des bisherigen Absatz 2), 5.3 (Abs. 5 und 8), 6.1.1 (Abs. 3), 6.4.1 - Unterkapitel „Reihenfolge beim Kuppeln ….“ (Abs. 1 und 2), Unterkapitel „Reihenfolge beim Entkuppeln ….“ (Abs. 1), Unterkapitel „Schraubenkupplung“ (Abs. 5 und 7), Unterkapitel „Elektrische Leitungen“ (Abs. 5 und 7), Unterkapitel „Andere Kupplungsbauarten“ (Abs. 1), Unterkapitel „Dampfheizleitungen“ (Abs. 5), Unterkapitel „Übergänge herstellen“ (Abs. 2), Kapitel 6.6.1 (Abs. 5 und letzter), 6.6.2 (Abs. 3), 6.9.1 (Abs. 1, 2 und letzter), 6.9.2 (Abs. 1 und 3), 7.2.2 (Tabelle „… für bahntechnisch unterwiesene Personen“, Abs. 4 und 5), 8 (Abs. 3).

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