DGUV Information 214-090

Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte müssen die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den geltenden staatlichen Gesetzen und Verordnungen sowie dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger umsetzen.
Die DGUV Information 214-090 enthält Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen in Unternehmen, die am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und/oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Eine wesentliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist die DGUV Information 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“, die die grundsätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb enthält.

Mit der Veröffentlichung der beiden neuen DGUV Informationen werden folgende DGUV Regeln und DGUV Informationen zurückgezogen:

  • DGUV Regeln 114-002 / DGUV Regel 114-003 „Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen“
  • DGUV Information 214-052 „Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten“
  • DGUV Information 214-053 „Führen von Triebfahrzeugen“
  • DGUV Information 214-054 „Begleiten von Zügen“
  • DGUV Information 214-055 „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“

Änderungen gegenüber der letzten Ausgabe (Mai 2021):

allgemein:

  • Konkretisierung und einheitliche Verwendung der Begriffe „Betriebsanweisungen“ und „Handgriffe“
  • Aktualisierung des Anhang 2 „Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit …“

auf das jeweilige Kapitel bezogen:

  • Ergänzungen und Konkretisierung: Kapitel 4.3, Kapitel 4.5 (Tabelle 2 – ergänzen von DGUV Regeln und DGUV Informationen), Kapitel 4.10 (Absätze 1 und 2), Kapitel 5.2 (Absatz 5), Kapitel 6.9.2

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