DGUV Regel 101-011

Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

Diese Schrift befindet sich derzeit in Überarbeitung

Die Inhalte der DGUV Regel 101-011 „Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“ wurden mit der vorliegenden Ausgabe entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert und redaktionell überarbeitet. Unter anderem wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Absturzhöhen ins Schutznetz wurden ​grundsätzlich aufgrund den Angaben der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ auf 3 m reduziert
  • Die Anhänge 1-5 wurden neu erstellt
  • Traversenseile zur Verringerung des Durchhanges und der Absturzhöhe wurden aufgenommen
  • Der Titel wurde zu „Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“ geändert.

Wichtiger Hinweis:
Seit 01.04.2020 ist bei der BG BAU eine neu gefasste Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38) in Kraft. In dieser Publikation wird noch auf die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ in der Textfassung von 1997 verwiesen (Inkraftsetzung für die gesamte BG BAU im Januar 2012). Wir bitten Sie daher für die Inhalte, in denen die alte Fassung der Unfallverhütungsvorschrift genannt wird, die neue DGUV Vorschrift 38 heranzuziehen.

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