DGUV Regel 100-501
Betreiben von Arbeitsmitteln - Auflistung
- Ausgabedatum: 2004.09
- aktualisierte Fassung: 2005.01
- Herausgeber: DGUV
- Sprache: Deutsch
- Webcode: p100501
- Bisherige Nummer: GUV-R 500
GUV-R 500 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz |
GUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln Zusammenstellung ausgewählter Betriebsbestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften, die bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand seit dem 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt sind Ausgabe September 2004 Aktualisierte Fassung Januar 2005 |
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (GUV-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus |
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Vorbemerkung |
GUV-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. |
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den GUV-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. |
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben. |
Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern die alten Maschinenvorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 13 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgt/e zeitgleich mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. |
Darüber hinaus gibt es weitere Unfallverhütungsvorschriften im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Unfallverhütungsvorschriften müssen demzufolge zurückgezogen werden. |
Der Vorstand des Bundesverbandes der Unfallkassen hat daher empfohlen, in einem zweiten Schritt weitere 11 Unfallverhütungsvorschriften zurückzuziehen. |
Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der GUV-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (GUV-R 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die GUVRegel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. |
Von Seiten des BMWA ist vorgesehen, die Betriebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen. Die Inhalte dieser GUV-Regel werden als Beitrag der Unfallversicherungsträger zügig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht werden. |
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Teil 1 | Titel *) |
Kapitel | Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit |
2.1 | entfällt **) |
2.2 | entfällt |
2.3 | entfällt |
2.4 | entfällt |
2.5 | entfällt |
2.6 | … Wäschereien |
2.7 | entfällt |
2.8 | entfällt |
2.10 | … Hebebühnen |
2.11 | entfällt |
2.12 | … Erdbaumaschinen |
2.14 | entfällt |
2.15 | entfällt |
2.16 | entfällt |
2.17 | entfällt |
2.18 | entfällt |
2.19 | entfällt |
2.20 | entfällt |
2.21 | entfällt |
2.22 | entfällt |
2.23 | … Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau |
2.24 | … Strahlgeräten (Strahlarbeiten) |
2.25 | entfällt |
2.26 | … Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren |
2.27 | entfällt **) |
2.28 | entfällt |
2.29 | entfällt |
2.30 | entfällt |
2.31 | … an Gasleitungen |
2.35 | entfällt |
2.36 | … Flüssigkeitsstrahlern |
2.37 | entfällt |
2.38 | entfällt |
2.39 | entfällt |
*) Siehe entsprechendes Kapitel
**) Für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand nicht relevant.
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