DGUV Regel 112-201

Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

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Rettungswesten und Schwimmhilfen, zusammengefasst als persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken, kommen als Schutzmaßnahmen bei Arbeiten am und auf dem Wasser zum Einsatz, wenn alle technischen und organisatorischen Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die überarbeitete Ausgabe der DGUV Regel 112-201 unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle anderen für den Arbeitsschutz verantwortlichen Akteure bei der Auswahl und Benutzung dieser persönlichen Schutzausrüstungen. Unter anderem werden die Themen Kennzeichnung, Unterweisung, Prüfung und Kombinationen mit anderen PSA detailliert behandelt.

Folgende wesentliche Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Ausgabe dieser Regel aus dem Jahr 2015 vorgenommen:

  • Die Auswirkungen der 2016 in Kraft gesetzten EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen auf PSA gegen Ertrinken wurden integriert. PSA gegen Ertrinken gehören nach dieser aktuell geltenden Verordnung der Kategorie 3 (Schutz gegen tödliche Gesundheitsrisiken) an, zuvor waren diese PSA der Kategorie 2 zugeordnet.
  • Der Anhang zu PSA im Offshore-Bereich wurde entfernt. Stattdessen wird auf die DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen" verwiesen, in der das Thema hinreichend behandelt wird.
  • Die Rechts- und Normenbezüge wurden aktualisiert und ergänzt.
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