DGUV Vorschrift 25

Überfallprävention

Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ wird die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“ ersetzen. Erstmals sind auch Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in den Geltungsbereich einbezogen.

Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe. Ihre Link-externUnfallkasse oder Berufsgenossenschaft informiert Sie über das Datum der Inkraftsetzung. Bitte beachten Sie hierzu die Veröffentlichungen auf den Internetseiten der Unfallversicherungen, deren Mitteilungsblätter bzw. Newsletter.

Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ folgt in ihrer Struktur einer neuen Art der Rechtssetzung. Abweichend von der bisherigen Praxis, Bedingungen für Bau und Ausrüstung sowie den Betrieb von Betriebsstätten vorzugeben, werden in ihr Schutzziele formuliert. Es stehen nicht mehr einzelne Sicherheitskonzepte im Vordergrund, sondern die Prozesse beim Umgang mit Bargeld. Auch das alle Unternehmen der im Geltungsbereich genannten Branchen sich aktiv mit einem Notfallplan auseinandersetzen müssen, ist eine der Neuerungen in der UVV Überfallprävention. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, um den betroffenen Beschäftigten nach Überfällen zielgerichtet zu helfen. Ebenso neu ist die Pflicht, dass ein Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt werden muss.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Mustervorschrift werden vier begleitende DGUV Regeln veröffentlicht, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 25 enthalten:
Link-intern DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“
Link-intern DGUV Regel 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten“
Link-intern DGUV Regel 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“
Link-intern DGUV Regel 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“


 

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