DGUV Grundsatz 311-003

Erstellen von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

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Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu beurteilen, geeignete Maßnahmen für bestehende Gefährdungen festzulegen, diese umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Unfallversicherungsträger haben zur Unterstützung ihrer versicherten Unternehmen und Einrichtungen entsprechende Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung erstellt. Dabei haben sie sich an den Besonderheiten ihrer jeweiligen Branchen und Betriebsgrößen orientiert. Trotz der unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Branchen und Betrieben sollte aus den verschiedenen Handlungshilfen der UV-Träger eine grundsätzlich gleiche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung deutlich werden.

Dieser Grundsatz beschreibt ein gemeinsames Grundverständnis der gesetzlichen Unfallversicherung zur Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zu den einzelnen Prozessschritten und zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der GDA. Durch diesen Grundsatz soll die Vergleichbarkeit und Kompatibilität von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung gefördert, eine erhöhte Handlungssicherheit für Betriebe angestrebt sowie die Motivation zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebe verbessert werden.

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