DGUV Regel 105-002
Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen
Als gedruckte Ausgabe voraussichtlich bestellbar ab Mitte Juli 2025
- Ausgabedatum: 2025.05
- Herausgeber: DGUV
- Seitenzahl: 80
- Format: DIN A5
- Sprache: Deutsch
- Webcode: p105002
- Bisherige Nummer: GUV-R 2101
- Fachbereich: Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz
- Sachgebiet: Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen
- Weitere Broschüren aus dem Sachgebiet
Die DGUV Regel 105-002 „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“ bietet wichtige Hinweise und Empfehlungen, um die Sicherheit und Gesundheit von Taucherinnen und Tauchern bei Einsätzen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Ausrüstung und Prüfung, Vorbereitung und Durchführung von sowie Verhalten bei Tauchgängen.
Änderungen zur letzten Ausgabe April 2017:
- Klarstellung zur Abgrenzung dieser DGUV Regel zum gewerblichen Tauchen und Forschungstauchen im Vorwort
- Klarstellung im Vorwort, dass die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nicht Gegenstand dieser Regel ist
- Definition „Tauchgang“ unter Punkt 2 angepasst
- Übernahme der Grafik des Tauchgangsprofils aus DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“ unter Punkt 2
- Korrektur der „maximalen“ in „minimalen“ Auftriebskraft eines Auftriebsmittels unter Punkt 4.3 Auftriebsmittel
- Begriffe „Tauchmaske“ und „Tauchbrille“ vereinheitlicht auf Tauchmaske
- Durchmesser Grundtau neu festgelegt unter Punkt 4.4 Leinen
- Kriterien zur Bewertung der gesundheitlichen Eignung von tauchenden Personen unter Punkt 5.4.2 inkl. ärztliche Bescheinigung im Anhang 9 angepasst
- Ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung von Signalmann bzw. Signalfrau im Anhang 10 angepasst
- Austauchtabellen sowie Vorgaben und Berechnungsverfahren zu Wiederholungstauchgängen im Anhang 1 vollständig überarbeitet
- Aufnahme psychischer Gefährdungen/psychische Erstversorgung
- Anerkennung von vergleichbarer Ausbildung im Anhang 8 redaktionell überarbeitet und erweitert
- Normative Verweise im Anhang 11
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