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FBHM-030: Borsäure/Borhaltige KSS

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Das Thema Gefährdungsbeurteilung stellt hohe Anforderungen an die Fachkunde beauftragter Personen. Besonders komplex stellt sich die Bearbeitung im Fall Borsäure dar. Borsäure und/oder borhaltige Verbindungen werden unter anderem zur Biostabilisierung, als pH-Puffer und zum Korrosionsschutz in Kühlschmierstoffen (KSS) eingesetzt. Mit dem Inkrafttreten der 17. ATP der CLP-Verordnung sind auch Borsäure und einige borhaltige Verbindungen von Anpassungen betroffen. Die bis dahin geltenden höheren Konzentrationsgrenzen von 3,1 bis 8,3 % für die Einstufung und Kennzeichnung entfallen. Wie für alle anderen als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffe muss dann ab einem Gehalt von 0,3 % gekennzeichnet werden. Die Neu-Einstufung und Kennzeichnung hat enormen Einfluss auf die Herstellung und Verwendung von KSS auf Basis von Borsäure und borhaltigen Verbindungen. Mit dieser Schrift wird vermittelt, welche Einstufungen und Kennzeichnungen zukünftig zutreffend und welche Schutzmaßnahmen umzusetzen sind.

Änderungen zur letzten Ausgabe:
Schwerpunkt ist eine allgemeine Modernisierung (z. B. Wegfall der „alten“ Kennzeichnungen) und die Anpassung an die 17. ATP der CLP-Verordnung, die für Borsäure und einige bor-haltige Verbindungen, aus denen in wassermischbaren KSS Borsäure entsteht, eine Einstufung als Reproduktionstoxisch ab einem Gehalt von 0,3% ab dem 17.12.2022 vorschreibt. Die bis dahin geltenden höheren Konzentrationsgrenzen von 3,1 bis 8,3 % für die Einstufung und Kennzeichnung entfallen. Wie für alle anderen als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffe muss dann ab einem Gehalt von 0,3 % gekennzeichnet werden. Weiterhin wurden die Hinweise zur inhalativen Exposition an die neue Datenlage aus der MEGA-Datenbank angepasst.

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