DGUV Information 208-016

Die Verwendung von Leitern und Tritten

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Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z. B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt. Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten. Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt. (Informationen zur Steigleitern finden Sie in der DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleiter).

Änderungen zur letzten Ausgabe von 2007:

  • Neuer Titel
  • Information wurde gegendert
  • Inhaltliche Aufnahme der TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leiter“
  • Einführung von Leiterklassen nach DIN EN 131-2 für die berufliche und nicht berufliche (private) Verwendung
  • Einführung von Quertraversen für Leitern, die als Anlegeleitern verwendet werden und eine Länge >3000 mm haben.
  • Aufnahme von Teleskopleitern nach DIN EN 131-6
  • Aufnahme von Glasreinigerleitern mit Stufen
  • Erweiterung des Leiterzubehörs
  • Überarbeitung der Checkliste zur Prüfung von Leitern
  • Vorstellung neuer Sicherheits-Piktogramme für Leitern und Tritte
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