DGUV Regel 114-602

Branche Abfallwirtschaft - Teil II Abfallbehandlung

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Die DGUV Regel 114-602 „Branche Abfallwirtschaft. Teil II: Abfallbehandlung“ hilft Unternehmerinnen und Unternehmern, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen bei der Abfallbehandlung konkret anzuwenden.

Die Regel gibt u.a. praktische Tipps und Hinweise zum Bau von Abfallbehandlungsanlagen, den Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und Biologischen Arbeitsstoffen, zur Brandgefährdung in der Abfallbehandlung und zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Außerdem werden Empfehlungen zur Qualifikation von Führungskräften, Atemschutz und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie Hygienemaßnahmen und Hautschutz gegeben. In weiteren Kapiteln werden mögliche Gefährdungen bei der Abfallanlieferung und durch den innerbetrieblichen Transport thematisiert und Maßnahmen zu deren Vermeidung beschrieben.

Hinweis zu Ziffer 3.10 der DGUV Regel 114-602 Branche Abfallwirtschaft: Teil II Abfallbehandlung
Im Kapitel „Atemschutz“ auf Seite 31 (Spalte rechts) war irrtümlich ein Mindestgehalt von Sauerstoff in der Atemluft von 10 Vol.-% genannt.
Korrekt ist der Wert von 17 Vol.-%:
Voraussetzung für die Verwendung von Filtergeräten ist ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von mindestens 17 Vol.-%. Zur Auswahl der erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dass Sie dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer der Filter erfragen.

Anmerkung:
In Übereinstimmung mit der Ziffer 3.1.5.2 „Auswahlprinzipien“ der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“:
„Atemschutzgeräte mit Filtern schützen nicht bei Sauerstoffmangel. Bei weniger als 17 Vol -% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre dürfen sie nicht eingesetzt werden.“

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