DGUV Regel 109-001

Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium

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Diese DGUV Regel befasst sich mit den Gefahren bei der Bearbeitung von Aluminium durch Schleifen, Bürsten und Polieren. Die dabei entstehenden brennbaren Stäube, können im Gemisch mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Ist zeitgleich eine für das Staub/Luft-Gemisch wirksame Zündquelle vorhanden, ist eine Explosionsgefahr gegeben. Des Weiteren wird auf die Gefahren durch Selbstentzündung und Wasserstoffbildung bei größeren Ansammlungen von Aluminiumstaub eingegangen. Diesbezüglich konkretisiert diese Schrift die Forderungen aus dem staatlichen Recht, insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung, indem geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik beschrieben werden.

Änderungen zur letzten Ausgabe:
Die Schrift wurde inhaltlich weitgehend überarbeitet und an die geänderten Rechtgrundlagen angepasst. Zur Veranschaulichung der Inhalte wurden zahlreiche Bilder in die Schrift aufgenommen. Bei der Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe wurde die bisherige Trennung in gleichzeitige und wechselseitige Bearbeitung aufgehoben, da sich diese als nicht praxisgerecht erwiesen hatte. Neu aufgenommen wurden die speziellen Anforderungen an mobile Absauganlagen sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz.

Des Weiteren wurden, als Hilfestellung für den Hersteller von Schleifmaschinen bzw. Absaugungen, erforderliche Performance Level gem. DIN EN ISO 13849 hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Sicherheitsfunktionen empfohlen.

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