DGUV Vorschrift 79

Verwendung von Flüssiggas

Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

Eine Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift  finden Sie hier zum  Link-DownloadDownload

Mit dem Erscheinen der  Link-internDGUV Regel 110-010 „Flüssiggas“ hat die DGUV die Zurückziehung der DGUV Vorschriften 79 bzw. 80 „Flüssiggas“ empfohlen. Bitte informieren Sie sich bei dem für Ihr Unternehmen bzw. Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. ob die Vorschrift noch in Kraft ist.

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