DGUV Vorschrift 38

Bauarbeiten

Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

Diese Mustervorschrift der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ wurde in der Mitgliederversammlung 2/2019 der DGUV am 27./28. November 2019 beschlossen.
Diese neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschriften 38 und 39, zuvor BGV C22 und GUV -V C22) in der Fassung vom 1. Januar 1997 ersetzen. Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger.
Die neue Version der DGUV Vorschrift 38 ist neu strukturiert und inhaltlich grundlegend überarbeitet. Sie wurde insbesondere an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen wurden auf die wesentlichen beschränkt. Entsprechend der besonderen Gefährdung und dem Unfallgeschehen bei Bauarbeiten enthält die Unfallverhütungsvorschrift bußgeldbewehrte Regelungen zu Leitung und Aufsicht, Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz, bauspezifische Vorgaben für Verkehrswege, Arbeitsplätze und -verfahren. Neu ist der ausdrückliche Hinweis, dass auch Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, in den Pflichtenkreis einbezogen sind.

Mitgliedsbetriebe der BG BAU finden die von der BG BAU in Kraft gesetzte Fassung der Unfallverhütungsvorschrift unter: www.bgbau.de/38

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