DGUV Grundsatz 301-004

Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen

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Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Link-internDGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ nur fachkundiges Personal einsetzen. Der DGUV Grundsatz 301-004 beschreibt die möglichen Inhalte und Modalitäten der Qualifizierung dieses fachkundigen Personals. Arbeitgeber werden somit auch bei der Umsetzung der in der Link-internDGUV Regel 101-011 „Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“ und in den Link-internDGUV Informationen 201-010 sowie 201-023 enthaltenen Regelungen und Empfehlungen unterstützt.

Im Vergleich zur letzten Ausgabe des Grundsatzes aus dem Jahr 2017 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Begriffe wurden entsprechend dem aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks des Staates und der gesetzlichen Unfallversicherung aktualisiert (z. B. Arbeitsplattformnetze, Randsicherungen).
  • Der Mindestinhalt des theoretischen Teils der Qualifizierung im Bereich der Schutznetze, Randsicherungen und Arbeitsplattformnetzen wurde erweitert und auf Grundlage der Fragestellungen aus der Praxis aktualisiert.
  • Die Anforderungen an die Prüfstätte wurden entsprechend der aktuellen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung ergänzt.
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