DGUV Regel 114-006

Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs sind häufig mit Liegeplätzen ausgerüstet, die es dem Fahrpersonal ermöglichen, die Pausen und Ruhezeiten in den Fahrzeugen zu verbringen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung gibt es im Straßenverkehrsrecht keine Vorgaben zur Gestaltung von Liegeplätzen. Der Unternehmer hat bei der Beschaffung bzw. Bereitstellung von Fahrzeugen darauf zu achten, dass diese auch beim Aufenthalt von Personen während Pausen- und Ruhezeiten geeignet sind.
Diese DGUV Regel konkretisiert Inhalte aus der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“, beschreibt technische Spezifikationen und stellt die Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger zusammen, die für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräumen von Kraftomnibussen zutreffend sind.

Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 1999:

  • Neuer Titel: „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“
  • Sprachliche Überarbeitung, geschlechterneutrale Schreibweise, Abbildungen als Ilustrationen
  • Anpassung an den „Stand der Technik“ sowie rechtliche Vorgaben und Rechtsbezüge
  • Anpassung hinsichtlich Stand der Technik und aktueller Vorschriftenbezüge

Im Rahmen der Überarbeitung der DGUV Regel 114-006 erfolgten bei Bau- und Ausrüstung u.a. Änderungen und Konkretisierungen zu:

  • Gestaltung von Oberflächen um Verletzungen wirksam entgegenzuwirken (Kapitel 3.1.1).
  • Ergonomischer und hygienischer Gestaltung von Liegeflächen (Kapitel 3.1.2).
  • Maßnahmen gegen Einwirkungen von Lärm- und Vibrationen bei Verbringung von Ruhezeiten auf Liegeplätzen unter Berücksichtigung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) (Kapitel 3.1.3 und 3.1.4).
  • Anforderungen an Heizung und Klimaanlage; Aufnahme der Ausrüstung mit einer Standklimaanlage um Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, auch bei hohen Außentemperaturen ausreichend temperieren zu können (Kapitel 3.1.5).
  • Gestaltung von Beleuchtung und Verdunkelungsmöglichkeiten an Liegeplätzen (Kapitel 3.1.8).
  • Anforderungen an Aufstiege zu hochgelegenen Liegeplätzen in Fahrerhäusern (Kapitel 3.2.1) und in Dachschlafkabinen (Kapitel 3.3.4).
  • Mindestmaße für die lichte Höhe und Innenbreite bei Fahrerhäusern mit Liegeplätzen (Kapitel 3.2.2).
  • Sicherung von Personen und Ladung auf Liegeplätzen hinsichtlich Prüfverfahren (Kapitel 3.2.3).
  • Mindestmaße an Notausstiegen von Dachschlafkabinen (Kapitel 3.3.5) und Ruheräumen von Kraftomnibussen (Kapitel 3.4.4) wurden vergrößert.
  • Anforderungen an Sicherheitsbelüftungen in Dachschlafkabinen (Kapitel 3.3.6) und Ruheräumen von Kraftomnibussen (Kapitel 3.4.6).
  • Anforderungen an Überlebensraum und Festigkeit von Werkstoffen von Dachschlafkabinen für den Aufenthalt während der Fahrt (Kapitel 3.3.9).
  • Vergrößerung des Mindestmaßes der lichten Höhe im Bereich des Mittelganges von Fahrgasträumen an Liegeplätzen in Kraftomnibussen (Kapitel 3.4.2).
  • Zugängen zu Ruheräumen an Kraftomnibussen hinsichtlich Größe der Durchstiegsöffnung, Bewegungsfläche vor der Durchstiegsöffnung und Vermeidung von Gefahrstellen im Bereich des Zugangs (Kapitel 3.4.3).
  • Zusätzliche Anforderungen an Ruheräume von Kraftomnibussen zum Aufenthalt während der Fahrt hinsichtlich des Verlassens in Notfällen (Kapitel 3.4.10).

Die Regelungen zum Betrieb wurden hinsichtlich der Nutzung von Ruheräumen von Kraftomnibussen während der Fahrt an die geänderten Anforderungen hinsichtlich Bau- und Ausrüstung entsprechender Räume angepasst (Kapitel 4.4).
Das Kapitel Prüfung wurde aktualisiert (Kapitel 5).
Ein Kapitel zu Übergangsregelungen (Kapitel 6) wurde eingefügt.

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