DGUV Regel 115-002
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
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- Ausgabedatum: 2018.03
- Herausgeber: DGUV
- Seitenzahl: 56
- Format: DIN A5
- Webcode: p115002
- Fachbereich: Verwaltung
- Sachgebiet: Bühnen und Studios
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Regel zur Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschriften 17 und 18; bisher BGV C1 und GUV-V C1).
Die Regel richtet sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler. Sie gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehrenamtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.
Sie gibt fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere werden Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel und betrieblichen Arbeitsschutz beschrieben.
Die Regel richtet sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler. Sie gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehrenamtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.
Sie gibt fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere werden Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel und betrieblichen Arbeitsschutz beschrieben.
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