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FBBAU-004: Erweiterung der Tabelle im Anhang 4.2 der DGUV Regel 101-024 "Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen"

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​Zwecks rechtzeitiger Warnung der Beschäftigten vor Zugfahrten ist die entsprechende Annäherungsstrecke zu ermitteln. Die Annäherungsstrecke ist die Strecke, die eine Zugfahrt während der sogenannten Sicherheitsfrist zurücklegt. Als Beginn der Annäherungsstrecke wird der Ort bezeichnet, an dem eine Zugfahrt erkannt und eine Warnung der Arbeitsstelle erfolgen muss.

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