DGUV Vorschrift 18

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

Zu beziehen bei Ihrem Link-externUnfallversicherungsträger.

Die DGUV Vorschriften 17 und 18 werden durch die Link-internDGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ konkretisiert. Diese Regel ist für beide Vorschriften anzuwenden.

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Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 6050404
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