DGUV Grundsatz 310-005

Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken

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Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.


Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 2017:

Die vorliegende Ausgabe nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“. Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.


 

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