DGUV Grundsatz 315-390

Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik

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Der DGUV Grundsatz 315-390 „Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik mit den Grundsätzen für die Ermächtigung von Sachverständigen nach DGUV Vorschrift 17 bzw. 18“ gibt Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ zu erfüllen sind. Es werden die Qualifikationsanforderungen beschrieben, die mit der Durchführung von Prüfungen beauftragte Personen erfüllen müssen, sowie Festlegungen zur Auswahl von zur Prüfung befähigter Personen dargestellt.

Der vorliegende Grundsatz ersetzt die bisherige Fassung mit dem Titel „Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios“, Stand April 2009. Im Gegensatz zur vorigen Fassung wurde er an die aktuelle Rechtsgrundlagen angepasst und umfassend überarbeitet. Veränderungen und Ergänzungen gegenüber des vorher geltenden DGUV Grundsatz 315-390  sind im Wesentlichen folgende:
-    Ergänzung der Abschnitte „Prüfungen im Tourneebetrieb“ und „Prüfungen von Arbeitsmittel mit geringem Gefährdungspotenzial“
-    Ergänzung des Abschnitt  „Durchführung von Prüfungen“
-    Anpassung des Abschnitt „Qualifikation und Auswahl der Personen für die Prüfung“ an die TRBS 1203
-    Änderung der Festlegungen zum Umfang der Ermächtigen von Sachverständigen in Abschnitt 6

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